Satzung

Vereinssatzung Stadtkapelle Harburg e. V.

§ 1 Name

  1. Sitz und Geschäftsjahr
  2. Der Verein führt den Namen „Stadtkapelle Harburg“
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
  4. Er fuhrt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, also „Stadtkapelle Harburg .e.V.“
  5. Er wurde gegründet im Jahre 1985
  6. Er hat seinen Sitz in Harburg, Stadt Harburg
  7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Allgäu-Schwäbischen Musikbund (ASM).

 

§ 3 Zweck und Tätigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt insbesondere die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung von Volksbildung, Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur.
  2. Vornehmlich sieht der Verein seine Aufgabe in der Pflege der Blas- und Volksmusik, der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung, der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten und der Völkerverständigung, insbesondere in der Stadt Harburg.
  3. Die Zielsetzung verfolgt er durch
    a) regelmäßige Übungsstunden
    b) Veranstaltung von Konzerten, Musikertreffen, Jugendkonzerten und sonstigen kulturellen Ereignissen
    c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art
    d) Teilnahme an Musikfesten des Allgäu- Schwäbischen Musikbundes (ASM), seiner Bezirke und Mitgliedsvereine
    e) bevorzugte Beratung – ausgenommen juristische -, Ausbildung und Förderung von Jungmusikern
    f) Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere auf dem Gebiet des Jugendaustausches
    g) alle sonstigen dem Vereinszweck förderlichen Unternehmungen

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.
  2. Aktives Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt oder dem Vorstand angehört.
  3. Förderndes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
  4. Über den Antrag auf Annahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Gegen dessen Entscheid kann der Vorstand angerufen werden, welcher endgültig entscheidet. Die Generalversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Mitgliedschaft verlustig.
  6. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
  7. Wer die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Allgäu-Schwäbischen Musikbund (ASM), kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.
  8. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Generalversammlung für aktive und fördernde Mitglieder.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.
  2. Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 16. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

  1. Persönlichkeiten, die sich um die Zielstellung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

§ 7 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Generalversammlung
    b) der Vorstand
    c) der geschäftsführende Vorstand
  2. Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Abwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Generalversammlungen dagegen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
  5. Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand gem. § 10 Abs. 1 werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 d), f) -i) werden auf Antrag geheim durchgeführt.
  6. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet jährlich einmal, und zwar in der Regel im ersten Vierteljahr statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes ist keine Frist gegeben.
  3. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  6. Von der Generalversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Beisitzer beizugeben sind.
  7. Die Generalversammlung ist zuständig für:
    a )Die Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Dirigenten, des Jugendvertreters,
    b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    c) die Entlastung des Vorstandes,
    d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr,
    e) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,
    f) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszwecks,
    g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
    h) die Auflösung des Vereins,
    i) den Austritt aus dem Allgäu-Schwäbischen Musikbund (ASM).

 

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Dirigenten
    e) dem stellvertretenden Dirigenten
    f) dem Schriftführer
    g) dem Jugendvertreter
    h) dem stellvertretenden Jugendleiter
    i) einem bis zu acht Beisitzern aus den aktiven und/oder passiven Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.
  3. Insbesondere wählt der Vorstand die Delegierten für die jeweilige Generalversammlung des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes (ASM), sowie für die jeweiligen Bezirksversammlungen.
  4. Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn diese mindestens ein Drittel der Vorstandmitglieder verlangen.
  5. Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.
  6. Der Jugendvertreter und sein Stellvertreter werden von allen aktiven Mitgliedern unter 26 Jahren auf 3 Jahre gewählt und gehört dem Vorstand kraft Amtes an.
  7. Der Dirigent und sein Stellvertreter werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie gehören dem Vorstand kraft Amtes an.

§ 10 Der geschäftsfÜhrende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer*.
  2. Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
  3. Regelung für das Innenverhältnis
  4. a) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.
    b) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretenden Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Schatzmeister und den Schriftführer.
    c) Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und besondere Aufträge erteilt werden.
    d) Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt,
    aa) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen
    bb) Zahlungen für den Verein dürfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden ausbezahlt werden.
    cc) Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet.
    e) Der Schatzmeister legt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan vor, der vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen ist.
    f) Der Schatzmeister fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und in die Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§ 11 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 12 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch besteht die Möglichkeit, in Einzelfällen einen Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu erstatten
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 13 Satzungsänderung – Zweckänderung

  1. Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.
  2. Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Generalversammlung nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

 

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
  2.  Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.
  3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Harburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Fall ist vor der Zuführung oder der Verwendung des Vermögens die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung hat die Generalversammlung am Mittwoch, 22. April 2015 in Harburg beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 12. Mai 2010 tritt damit außer Kraft.